Heinz Hausheer geht in seinem in ZBJV 131 (1995) S. 617ff. publizierten Aufsatz zur Ehegattengesellschaft, die naturgemäss aus nur zwei Gesellschaftern besteht, davon aus, ein Austritt führe zwangsläufig zur Auflösung der Gesellschaft. In diesem Fall entstehe eine Liquidationsgesellschaft mit dem Zweck, das Gesellschaftsvermögen ins Alleineigentum der beiden Gesellschafter zu überführen (ZBJV 131 S. 622 Ziff. 11 unter Hinweis auf BGE 119 II 119ff.). Besteht eine Kollektivgesellschaft (Art. 576-578 OR) oder eine einfache Gesellschaft nur aus zwei Gesellschaftern, so kann jedenfalls die Gesellschaft nicht fortbestehen.