Zur Begründung verwies es auf das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung gemäss Art. 657 ZGB und führte aus, es handle sich nicht um eine Anwachsung, wenn ein Gesellschafter die im Gesamthandverhältnis stehenden Grundstücke übernehme, sondern um eine beurkundungsbedürftige Liquidation einer Gesamthandschaft. (...) 4. - Im vorliegenden Fall führt der Austritt eines von zwei Gesellschaftern zur Auflösung der einfachen Gesellschaft und damit der Gesamthandschaft, die das Eigentum an den 30 Stockwerkeigentumsgrundstücken innehat. Heinz Hausheer geht in seinem in ZBJV 131 (1995) S. 617ff.