Der Vorgang wurde als "Zuwachsung" bezeichnet. Die X. AG wurde zur Grundbuchanmeldung bevollmächtigt und hierzu beauftragt. Die Vereinbarung wurde von beiden Beschwerdeführerinnen unterzeichnet. In ihrer Grundbuchanmeldung beantragte die X. AG entsprechend der Vereinbarung sinngemäss die Streichung der Y. AG als Gesamteigentümerin der genannten Stockwerkeigentumsgrundstücke im Grundbuch. Das Grundbuchamt wies die Anmeldung gleichentags ab. Zur Begründung verwies es auf das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung gemäss Art.