Das Stammgrundstück wurde in der Folge in Stockwerkeigentum aufgeteilt. Die 30 Stockwerkeigentumsgrundstücke blieben im Gesamteigentum der beiden Gesellschafter. Die X. AG hielt einen Anteil von 70% am Gesellschaftsvermögen, die Y. AG einen Anteil von 30%. Mit schriftlicher Vereinbarung trat die Y. AG aus der einfachen Gesellschaft A. aus, und die X. AG übernahm deren Gesellschaftsanteil von 30% mit allen Rechten und Pflichten. In der Vereinbarung wurde zudem ausdrücklich festgehalten, dass die X. AG dadurch zur Alleineigentümerin der 30 Stockwerkeigentumsgrundstücke werde. Der Vorgang wurde als "Zuwachsung" bezeichnet.