Mangels Eigentumsübertragung keine öffentliche Beurkundung bei Übernahme von Grundstücken durch einen bisherigen Gesamteigentümer zu Alleineigentum, wenn alle Aktiven und Passiven des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter übernommen werden (Akkreszenz). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. - Die Beschwerdeführerinnen bildeten zusammen die einfache Gesellschaft A., die den Erwerb eines Grundstücks sowie die Planung und Realisierung eines Umbauprojektes mit anschliessendem Verkauf oder Vermietung bezweckte. Das Stammgrundstück wurde in der Folge in Stockwerkeigentum aufgeteilt.