{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-12-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1996-16_1996-12-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1686", "Checksum": "96cd350c4da581d62002d7956a67c337"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1996 16", "1996 I Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 09.12.1996 OG 1996 16 (1996 I Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 GBV; Art. 652, 654 Abs. 1, 657 Abs. 1 und 977 Abs. 1 ZGB; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR. 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Mangels Eigentumsübertragung keine öffentliche Beurkundung bei Übernahme von Grundstücken durch einen bisherigen Gesamteigentümer zu Alleineigentum, wenn alle Aktiven und Passiven des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter übernommen werden (Akkreszenz). | Grundbuchrecht\n\n Berechtigten, aufgrund derer das Grundbuch in dem Sinne zu berichtigen ist, dass dieser Gemeinschafter als Alleineigentümer eingetragen wird (Haab, a.a.O., N 41 zu Art. 652-654 ZGB). Beim Austritt eines Mitgliedes aus einer Gesamthandgemeinschaft findet grundsätzlich kein Subjektswechsel statt, weshalb keine Eigentumsübertragung vorliegt (Haab, a.a.O., N 6 zu Art. 656 ZGB). Daher ist auch eine öffentliche Beurkundung, die in Art. 657 Abs. 1 ZGB nur für rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragungen an Grundstücken vorgeschrieben ist, nicht erforderlich (Haab, a.a.O., N 5 zu Art. 657 ZGB). 6. - Es besteht kein Anlass, den Fall einer Auflösung der einfachen Gesellschaft ohne Liquidation des Gesellschaftsvermögens, wobei Grundstücke vom verbleibenden Gesellschafter zu Alleineigentum übernommen werden, anders zu behandeln als den Austritt eines Gesamthänders aus einer fortbestehenden einfachen Gesellschaft (vgl. LGVE 1996 I Nr. 15). Gleiches gilt auch für die Erbteilung. Die Erbengemeinschaft bildet ebenfalls ein Gesamthandverhältnis. Übernimmt im Rahmen der Erbteilung ein Erbe ein Grundstück zu Alleineigentum, bedarf es vor Abschluss der Liquidation der Erbmasse ebenfalls keiner öffentlichen Beurkundung, sondern bloss eines schriftlichen Teilungsvertrages (Haab, a.a.O., N 42 zu Art. 652-654 ZGB, unter Hinweis auf BGE 47 II 251ff.), ist doch der neue Alleineigentümer im Grundbuch bereits als Gesamteigentümer eingetragen. Es genügt die Streichung der übrigen Erben. Das vom Grundbuchamt angerufene Zitat von Arthur Meier Hayoz, Berner Komm., 3. Aufl., 1964, N 31 zu Art. 657 ZGB, bezieht sich auf den Tatbestand der Veräusserung eines im Gesamteigentum stehenden Grundstücks an einen aussenstehenden Dritten oder einen Gesamthänder während des Bestehens oder der Liquidation einer Gesamthandschaft (vgl. Meier Hayoz, a.a.O., N 78 zu Art. 652 ZGB, N 3 zu Art. 654 ZGB). Indes nimmt auch Meier Hayoz ausdrücklich die Fälle der Anwachsung aus. Der Wechsel im Bestand einer Gemeinschaft zur gesamten Hand stellt keine Eigentumsübertragung dar, sondern bewirkt für die verbleibenden Gesellschafter lediglich Akkreszenz (Meier Hayoz, a.a.O., N 66 zu Art. 657 ZGB). Ausdrücklich wird zwischen dem Tatbestand des beurkundungsbedürftigen Veräusserungsvertrages und dem Aufhebungsvertrag, der zur Auflösung des Gesamthandverhältnisses ohne Liquidation führt, unterschieden (Meier Hayoz, a.a.O., N 3 zu Art. 654 ZGB). Die Beschwerdeführerinnen führen diesbezüglich zu Recht aus, dass im vorliegenden Fall die Gesellschafterstellung als solche und nicht Grundstücke als Teile des Gesamthandvermögens gehandelt worden sind. 7. - Grundbuchrechtlich besteht die Praxis, dass als Rechtsgrundausweis für die Streichung eines ausscheidenden Gesamthänders eine schriftliche Vereinbarung bzw. ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter einschliesslich des Ausscheidenden beizubringen ist (Ziff. 7 des Protokolls der Grundbuchverwalter Konferenz vom 18.3.1992; Pfäffli Roland, in: ZBGR 72 [1991] S. 325, der aber in FN 24 selbst auf kantonale Unterschiede hinweist). Diese Praxis wurde bereits im Entscheid der Justizkommission vom 4. Juni 1996 (LGVE 1996 I Nr. 15) relativiert. Es müssen einzelne schriftliche Willenserklärungen aller (bisherigen und gegebenenfalls neuen) Gesellschafter vorliegen (Max. VII Nr. 713). Nicht erforderlich ist jedoch ein einheitliches Dokument. Das Grundbuch ist hernach im Sinne von Art. 977 Abs. 1 ZGB zu berichtigen (Meier Hayoz, a.a.O., N 70 zu Art. 652 ZGB). Im vorliegenden Fall wurde dem Grundbuchamt eine schriftliche Austrittsvereinbarung der beiden Gesellschafter eingereicht. Darin erklärte die Y. AG unmissverständlich, dass sie aus der einfachen Gesellschaft A. austrete und ihr Gesellschaftsanteil von 30% dadurch der X. AG anwachse, welche sämtliche Rechte und Pflichten aus der A. übernehme. Beide Vertragsparteien stellten übereinstimmend fest, dass die Y. AG daher als Gesellschafterin und Gesamteigentümerin der Stockwerkeigentumsgrundstücke im Grundbuch zu löschen sei. Eine schriftliche Grundbuchanmeldung der mit dem Vollzug betrauten X. AG liegt vor. Weitere Erfordernisse können nicht verlangt werden. |"}