{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-12-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1996-16_1996-12-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1686", "Checksum": "96cd350c4da581d62002d7956a67c337"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1996 16", "1996 I Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 09.12.1996 OG 1996 16 (1996 I Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 GBV; Art. 652, 654 Abs. 1, 657 Abs. 1 und 977 Abs. 1 ZGB; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR. 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Mangels Eigentumsübertragung keine öffentliche Beurkundung bei Übernahme von Grundstücken durch einen bisherigen Gesamteigentümer zu Alleineigentum, wenn alle Aktiven und Passiven des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter übernommen werden (Akkreszenz). | Grundbuchrecht\n\n\n| Entscheid: | 1. - Die Beschwerdeführerinnen bildeten zusammen die einfache Gesellschaft A., die den Erwerb eines Grundstücks sowie die Planung und Realisierung eines Umbauprojektes mit anschliessendem Verkauf oder Vermietung bezweckte. Das Stammgrundstück wurde in der Folge in Stockwerkeigentum aufgeteilt. Die 30 Stockwerkeigentumsgrundstücke blieben im Gesamteigentum der beiden Gesellschafter. Die X. AG hielt einen Anteil von 70% am Gesellschaftsvermögen, die Y. AG einen Anteil von 30%. Mit schriftlicher Vereinbarung trat die Y. AG aus der einfachen Gesellschaft A. aus, und die X. AG übernahm deren Gesellschaftsanteil von 30% mit allen Rechten und Pflichten. In der Vereinbarung wurde zudem ausdrücklich festgehalten, dass die X. AG dadurch zur Alleineigentümerin der 30 Stockwerkeigentumsgrundstücke werde. Der Vorgang wurde als \"Zuwachsung\" bezeichnet. Die X. AG wurde zur Grundbuchanmeldung bevollmächtigt und hierzu beauftragt. Die Vereinbarung wurde von beiden Beschwerdeführerinnen unterzeichnet. In ihrer Grundbuchanmeldung beantragte die X. AG entsprechend der Vereinbarung sinngemäss die Streichung der Y. AG als Gesamteigentümerin der genannten Stockwerkeigentumsgrundstücke im Grundbuch. Das Grundbuchamt wies die Anmeldung gleichentags ab. Zur Begründung verwies es auf das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung gemäss Art. 657 ZGB und führte aus, es handle sich nicht um eine Anwachsung, wenn ein Gesellschafter die im Gesamthandverhältnis stehenden Grundstücke übernehme, sondern um eine beurkundungsbedürftige Liquidation einer Gesamthandschaft. (...) 4. - Im vorliegenden Fall führt der Austritt eines von zwei Gesellschaftern zur Auflösung der einfachen Gesellschaft und damit der Gesamthandschaft, die das Eigentum an den 30 Stockwerkeigentumsgrundstücken innehat. Heinz Hausheer geht in seinem in ZBJV 131 (1995) S. 617ff. publizierten Aufsatz zur Ehegattengesellschaft, die naturgemäss aus nur zwei Gesellschaftern besteht, davon aus, ein Austritt führe zwangsläufig zur Auflösung der Gesellschaft. In diesem Fall entstehe eine Liquidationsgesellschaft mit dem Zweck, das Gesellschaftsvermögen ins Alleineigentum der beiden Gesellschafter zu überführen (ZBJV 131 S. 622 Ziff. 11 unter Hinweis auf BGE 119 II 119ff.). Besteht eine Kollektivgesellschaft (Art. 576-578 OR) oder eine einfache Gesellschaft nur aus zwei Gesellschaftern, so kann jedenfalls die Gesellschaft nicht fortbestehen. Indes kann durch Vereinbarung vor Abschluss der Auseinandersetzung die Fortführung eines Geschäftes durch einen der beiden Gesellschafter ohne Liquidation vorgesehen werden, was zur Akkreszenz des Gemeinschaftsvermögens beim verbleibenden Gesellschafter führt, ohne dass irgendein rechtsgeschäftlicher Abtretungs oder Übertragungsakt erforderlich ist (Meier Hayoz, Berner Komm., N 11 zu Art. 652 ZGB, N 58 und N 61f. zu Art. 654 ZGB). Der verbleibende Gesellschafter übernimmt unter Abfindung des Ausscheidenden sämtliche Aktiven und Passiven des Geschäftes. Die Gesamthandgemeinschaft, die nur aus zwei Personen besteht, findet diesfalls gleichzeitig mit der Gemeinschaft ihr Ende, ohne dass eine Liquidationsgemeinschaft entsteht (Haab, Zürcher Komm., Zürich 1977, N 15 zu Art. 652-654 ZGB). Im vorliegenden Fall handelt es sich eben gerade um eine solche Übernahme aller Aktiven und Passiven aus der einfachen Gesellschaft durch einen Gesellschafter. Das Ausscheiden der Y. AG aus der einfachen Gesellschaft A. wird als \"Austritt\" bezeichnet. Die X. AG wird damit nach dem Willen der Vertragsparteien zur Alleinbeteiligten am ursprünglichen Gesellschaftsvermögen und übernimmt sämtliche Grundstücke der früheren einfachen Gesellschaft A. zu alleinigem Eigentum unter Abfindung der austretenden Y. AG durch Übernahme sämtlicher Verpflichtungen aus dem vormaligen Gesellschaftsverhältnis. 5. - Art. 657 Abs. 1 ZGB schreibt die Form der öffentlichen Beurkundung für die Übertragung von Grundeigentum vor. Diese Formvorschrift betrifft aber selbstverständlich nicht Sachverhalte, bei denen kein Grundeigentum übertragen wird. Der Vorgang der Übernahme eines Gesamthandvermögens durch einen Gesamteigentümer mit allen Aktiven und Passiven zu alleinigem Eigentum wird demgegenüber als Anwachsung konstruiert, indem zufolge Wegfalls des anderen Gesellschafters das Eigentum des Übernehmers von den Beschränkungen frei wird, die ihm während des Bestehens der Gemeinschaft innewohnten, und sich infolgedessen zum Alleineigentum ausdehnt. Dieses Prinzip der Anwachsung ist auch auf den Fall auszudehnen, wo die Geschäftsübernahme durch einen Gesellschafter bei Ausscheiden des oder der anderen Genossen auf einer Vereinbarung beruht (Haab, a.a.O., N 14f. zu Art. 652-654 ZGB). Bei der Auflösung eines Gesamthandverhältnisses ohne Liquidation vollzieht sich die Umwandlung von Gesamteigentum in Alleineigentum somit durch Anwachsung (Meier Hayoz, a.a.O., N 80 zu Art. 652 ZGB). Bei Austritt aus einer Gesamthandgemeinschaft ist denn auch öffentliche Beurkundung für Eigentumsänderungen an Grundstücken nur dann erforderlich, wenn dem Austretenden zum Zwecke der Abfindung Grundstücke übertragen werden (Haab, a.a.O., N 40 zu Art. 652-654 ZGB), was vorliegend nicht der Fall ist. Überall da, wo mit der Beendigung der Gemeinschaft eine Anwachsung an einen Gemeinschafter stattfindet, bedarf es keiner Eintragung ins Grundbuch. Es genügt eine schriftliche Erklärung der aus dem Eintrage"}