5. - Demzufolge ist die Grundbuchbeschwerde gutzuheissen und die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes vom 31. Dezember 1995 aufzuheben. Das Grundbuchamt ist anzuweisen, die beantragte Streichung des Ehemannes und Vaters als Gesellschafter im Grundbuch vorzunehmen. Der Beschwerdeentscheid ergeht kostenfrei (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG e contrario, § 199 Abs. 1 VRG). Da weder ein grober Verfahrensfehler noch eine offenbare Rechtsverletzung seitens des Grundbuchamtes vorliegen, kann den Beschwerdeführerinnen keine Anwaltskostenentschädigung ausgerichtet werden (§ 201 Abs. 2 VRG). |