Eine zusätzliche Vereinbarung über den Austritt als solchen (nicht aber über die finanziellen Aspekte) ist weder nötig noch möglich, weil mit der Kündigung ein Gestaltungsrecht ausgeübt und die Willenserklärung, aus der einfachen Gesellschaft auszuscheiden, bereits unwiderruflich erfolgt ist. Ob und in welchem Umfang dem ausgetretenen Gesellschafter eine Ersatzforderung gegenüber der Gesellschaft zusteht, ist im Hinblick auf die grundbuchliche Nachführung des veränderten Gesellschaftsbestandes ohne Bedeutung. 5. - Demzufolge ist die Grundbuchbeschwerde gutzuheissen und die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes vom 31. Dezember 1995 aufzuheben.