Ein schützenswertes Interesse des Ausgetretenen, weiterhin im Grundbuch als Gesamteigentümer aufgeführt zu sein, besteht nicht. Im vorliegenden Fall lässt sich darüber hinaus sogar aus dem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ableiten, dass die Gesellschaft auch nach Austritt eines Gesellschafters weitergeführt werden soll. Eine zusätzliche Vereinbarung über den Austritt als solchen (nicht aber über die finanziellen Aspekte) ist weder nötig noch möglich, weil mit der Kündigung ein Gestaltungsrecht ausgeübt und die Willenserklärung, aus der einfachen Gesellschaft auszuscheiden, bereits unwiderruflich erfolgt ist.