Die schriftliche Grundbuchanmeldung vom 26./27. Juli 1995 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Auftrag der beiden verbleibenden Gesellschafterinnen und trägt die Unterschrift der bevollmächtigten Rechtsanwältin. Im Namen der Beschwerdeführerinnen beantragte sie im Sinne der ihr erteilten Vollmacht die Streichung des aus der Gesamthand Ausgeschiedenen als Gesellschafter im Grundbuch. Ein schützenswertes Interesse des Ausgetretenen, weiterhin im Grundbuch als Gesamteigentümer aufgeführt zu sein, besteht nicht.