Angesichts der offensichtlichen Interessenlage beinhaltet diese Vollmacht auch die Ermächtigung zur Abgabe der erfolgten Willenserklärung beim Grundbuchamt, zumal das Grundstück genau bezeichnet wurde. Eine Abweisung zufolge ungenügend präzisierter Vollmacht würde lediglich eine neue Anmeldung der Streichung provozieren. Die schriftliche Grundbuchanmeldung vom 26./27. Juli 1995 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Auftrag der beiden verbleibenden Gesellschafterinnen und trägt die Unterschrift der bevollmächtigten Rechtsanwältin.