Beteiligten haben ihre schriftliche Einwilligung zur Berichtigung des Grundbuchs gegeben. Die Vollmachtsurkunde der Anwältin datiert vom 31. Mai 1995 und trägt die Unterschriften beider Beschwerdeführerinnen. Sie bezieht sich auf die Angelegenheit "Einf. Gesellschaft Grundstück Nr. x, GB S." und enthält die Ermächtigung, die Auftraggeber vor allen Behörden zu vertreten und der Beauftragten gutscheinende Vorkehren zu treffen. Angesichts der offensichtlichen Interessenlage beinhaltet diese Vollmacht auch die Ermächtigung zur Abgabe der erfolgten Willenserklärung beim Grundbuchamt, zumal das Grundstück genau bezeichnet wurde.