977 Abs. 1 ZGB dar. Die Anmeldung durch einen von allen verbleibenden Gesellschaftern bevollmächtigten Vertreter genügt. Liegt somit eine schriftliche Kündigung vor, die den Erfordernissen des Gesellschaftsvertrags entspricht, und zeigen die verbleibenden Gesellschafter durch ihren gemeinsamen schriftlichen Antrag ans Grundbuchamt auf Streichung des Ausgetretenen, dass sie die Kündigung entgegengenommen haben und die Gesellschaft unter sich fortzuführen gedenken, ist der Nachweis der erforderlichen Willenserklärungen geleistet. Alle gemäss bestehendem Grundbucheintrag Beteiligten haben ihre schriftliche Einwilligung zur Berichtigung des Grundbuchs gegeben.