977 Abs. 1 ZGB nicht gelöscht werden darf. An die Willenserklärungen der übrigen Gesellschafter sind demgegenüber geringere Anforderungen zu stellen. Der schriftliche Antrag auf Streichung des Austretenden im Grundbuch (schriftliche Grundbuchanmeldung gemäss Art. 13 Abs. 1 GBV, SR 211.432.1) genügt, beinhaltet er doch zumindest konkludent nicht nur die Kenntnisnahme, sondern auch die Zustimmung zum Austritt und die Erklärung, die Gesellschaft unter den verbleibenden Personen fortsetzen zu wollen. Die unterzeichnete Grundbuchanmeldung der Streichung des Namens des ausgetretenen Gesellschafters stellt eine schriftliche Einwilligung im Sinne von Art. 977 Abs. 1 ZGB dar.