Dies geschieht aber bereits mit seiner Austrittserklärung und nicht erst mit der deklaratorischen Streichung seines Namens in der Rubrik der Eigentümer im Grundbuch. Für die Anpassung des Grundbucheintrags an die bestehenden Rechtsverhältnisse (vgl. ZBGR 72 [1991] S. 325) muss somit die Kündigung als unwiderrufliche Willenserklärung genügen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Austretenden ist aber Schriftlichkeit der Willenserklärung erforderlich, ohne deren Vorliegen der Name des Ausgeschiedenen im Grundbuch gemäss Art. 977 Abs. 1 ZGB nicht gelöscht werden darf.