VII Nr. 713), wozu es aber nicht zwingend eines einheitlichen Dokumentes oder einer schriftlichen und von allen Gesellschaftern unterzeichneten Austrittsvereinbarung bedarf. Im Falle des Austritts eines Gesellschafters aus einer Gesamthandgemeinschaft ist primär dessen Rechtsstellung beeinträchtigt, indem er seine dingliche Berechtigung am Gesellschaftsvermögen einbüsst und im Gegenzug einen bloss obligatorischen Abfindungsanspruch erhält. Dies geschieht aber bereits mit seiner Austrittserklärung und nicht erst mit der deklaratorischen Streichung seines Namens in der Rubrik der Eigentümer im Grundbuch.