Nur mangels besonderer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag verwirklicht sich der Austritt eines Gesellschafters aus der einfachen Gesellschaft erst mit der Zustimmung der übrigen Gesellschafter (Protokollband JK 1985 S. 337: Entscheid vom 14.3.1985 S. 3 unten). Die vorangehend erwähnte Praxis der Grundbuchämter ist dahingehend zu präzisieren, dass einzelne schriftliche Willenserklärungen aller (bisherigen und gegebenenfalls neuen) Gesellschafter vorliegen müssen (Max. VII Nr. 713), wozu es aber nicht zwingend eines einheitlichen Dokumentes oder einer schriftlichen und von allen Gesellschaftern unterzeichneten Austrittsvereinbarung bedarf.