Selbstverständlich ist ein (nachträglich vereinbartes) einvernehmliches Ausscheiden einzelner oder mehrerer Gesellschafter möglich. Im Falle eines (bereits im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorgesehenen oder nachträglich vereinbarten) Kündigungsrechts mit Fortsetzungsklausel bedarf es eines solchen zusätzlichen Vertrages über den Austritt indes nicht (wohl aber allenfalls für die Abfindung), weil eine einseitige Willenserklärung als Ausscheidungsgrund ausreicht. Nur mangels besonderer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag verwirklicht sich der Austritt eines Gesellschafters aus der einfachen Gesellschaft erst mit der Zustimmung der übrigen Gesellschafter (Protokollband JK 1985 S. 337: