Daraus kann aber nicht geschlossen werden, es sei bei jedem Austritt aus einer einfachen Gesellschaft eine schriftliche Vereinbarung aufzulegen, auch wenn sich dies in den konkreten Fällen so verhielt. Über die Notwendigkeit einer schriftlichen Austrittsvereinbarung hatte sich der Entscheid JK 973/87 vom 4. Januar 1988 nicht zu äussern, weil diese bereits vorlag. Zum Fall der Kündigung eines Gesellschafters äusserte sich der Entscheid JK 1103/84 vom 14. März 1985 nicht. Selbstverständlich ist ein (nachträglich vereinbartes) einvernehmliches Ausscheiden einzelner oder mehrerer Gesellschafter möglich.