Pfäffli Roland, in: ZBGR 72 [1991] S. 325, der aber in FN 24 selbst auf kantonale Unterschiede hinweist). Aus den früheren Entscheiden JK 1103/84 vom 14. März 1985 und JK 973/87 vom 4. Januar 1988 lässt sich bezüglich dieser Praxis nichts entnehmen, weil in jenen Fällen lediglich das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung einer Austrittsvereinbarung verneint wurde. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, es sei bei jedem Austritt aus einer einfachen Gesellschaft eine schriftliche Vereinbarung aufzulegen, auch wenn sich dies in den konkreten Fällen so verhielt.