977 Abs. 1 ZGB auf schriftliche Einwilligung der Beteiligten hin zu berichtigen (Meier Hayoz, Berner Komm., N 70 zu Art. 652 ZGB). Als Rechtsgrundausweis für die Streichung genügen die Willenserklärungen sämtlicher Gesellschafter, die materiell rechtlich formfrei, grundbuchrechtlich aber in Schriftform (Art. 13 OR) abzugeben sind. Grundbuchrechtlich besteht die Praxis, dass als Rechtsgrundausweis für die Streichung eines ausscheidenden Gesamthänders eine schriftliche Vereinbarung bzw. ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter einschliesslich des Ausscheidenden beizubringen ist (Ziff. 7 des Protokolls der Grundbuchverwalter Konferenz vom 18.3.1992; Pfäffli Roland, in: