zu BGE 119 II 119ff.). Im Zusammenhang mit der Grundbuchführung ist zu beachten, dass der an sich formlose Austritt eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden einfachen Gesellschaft bereits ausserbuchlich vollzogen ist. Eigentümerin eines Grundstücks war und bleibt die Gemeinschaft zur gesamten Hand als solche, wobei die Anteile der verbleibenden Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen anwachsen. Die Streichung des ausgetretenen Gesellschafters im Grundbuch hat nur deklaratorischen Charakter (ZBGR 72 [1991] S. 325). Das Grundbuch ist in diesem Sinne lediglich nach Art. 977 Abs. 1 ZGB auf schriftliche Einwilligung der Beteiligten hin zu berichtigen (Meier Hayoz, Berner Komm.