11 unter Hinweis auf BGE 119 II 119ff.). Wird hingegen, wie vorliegend, die einfache Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, erlöscht die Mitgliedschaft des Austretenden (oder Verstorbenen) gemäss herrschender Lehrmeinung mit dem Eintritt des Ausscheidungsgrundes (LGVE 1995 I Nr. 11), und seine dingliche Gesamthandberechtigung am Gesellschaftsvermögen wächst den verbleibenden Gesellschaftern an. Dem austretenden Gesellschafter (oder den Erben des verstorbenen Gesellschafters) steht ein obligatorischer Abfindungsanspruch zu, ein Forderungsrecht gegenüber der Gesellschaft (Hausheer Heinz/Pfäffli Roland, in: ZBJV 130 S. 40 lit. D Ziff. 1 zu BGE 119 II 119ff.).