Der Hinweis des Grundbuchamtes auf den Aufsatz von Heinz Hausheer in ZBJV 131 (1995) S. 617ff. geht an der Sache vorbei, weil darin nur Probleme der reinen Ehegattengesellschaft behandelt werden, die naturgemäss aus nur zwei Gesellschaftern besteht, so dass ein Austritt zwangsläufig zur Auflösung der Gesellschaft führen muss. Nur in diesem Fall entsteht eine Liquidationsgesellschaft mit dem Zweck, das Gesellschaftsvermögen ins Alleineigentum der beiden Gesellschafter zu überführen (ZBJV 131 S. 622 Ziff. 11 unter Hinweis auf BGE 119 II 119ff.).