4. - Demzufolge konnte die beantragte Streichung des ausgeschiedenen Gesamteigentümers im Grundbuch nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es sei eine vertragliche Liquidation der einfachen Gesellschaft durchzuführen. Die Auffassung, das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer einfachen Gesellschaft komme einer teilweisen Auflösung der Gesellschaft gleich, wobei der Ausscheidende bis zur Festsetzung seiner Abfindung gesamthänderisch am Gesellschaftsvermögen beteiligt bleibe, ist überholt (LGVE 1995 I Nr. 11). Der Hinweis des Grundbuchamtes auf den Aufsatz von Heinz Hausheer in ZBJV 131 (1995) S. 617ff.