c Abs. 2). Mit der von ihm gewählten Formulierung zeigte der austretende Gesellschafter im übrigen, dass er nur seine "Beteiligung" an der einfachen Gesellschaft und nicht etwa den Gesellschaftsvertrag als solchen kündigen wollte und er selbst davon ausging, dass diese von den Beschwerdeführerinnen fortgesetzt würde. Seine Kündigung sollte offensichtlich nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben. 4. - Demzufolge konnte die beantragte Streichung des ausgeschiedenen Gesamteigentümers im Grundbuch nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es sei eine vertragliche Liquidation der einfachen Gesellschaft durchzuführen.