Sein Anteil am Gesellschaftsvermögen wuchs den beiden Beschwerdeführerinnen als den verbleibenden Gesellschafterinnen an. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Kündigungserklärung ihres Mitgesellschafters dem Grundbuchamt mit dem Gesuch um dessen Streichung als Gesellschafter einreichen liessen, ist zu schliessen, dass sie dessen Austritt zur Kenntnis genommen haben und die einfache Gesellschaft zu zweit fortsetzen wollen (vgl. BGE 116 II 54 E. 4 lit. c Abs. 2).