Diese Vertragsbestimmung zeigt, dass nach dem Willen der Gesellschafter die Gesellschaft auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters weiterbestehen soll. Es liegt mithin eine Fortsetzungsklausel vor. Die vom Ehemann und Vater am 26. April 1993 unter Beachtung der einjährigen Kündigungsfrist auf den 30. April 1994 ausgesprochene Kündigung seiner "Beteiligung an der einfachen Gesellschaft" führte folglich nicht zur Auflösung der einfachen Gesellschaft, sondern bloss zu seinem Ausscheiden. Sein Anteil am Gesellschaftsvermögen wuchs den beiden Beschwerdeführerinnen als den verbleibenden Gesellschafterinnen an.