Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Gesellschaft selbst bei Tod eines Elternteils nicht aufgelöst werden soll. Aus Ziff. 2.4 des Gesellschaftsvertrags geht ferner implizit hervor, dass ein Gesellschafter unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist grundsätzlich mittels Kündigung aus dem Gesellschaftsverhältnis ausscheiden kann. Diesfalls soll der Wert des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters möglichst gleichmässig von den verbleibenden beiden Gesellschaftern übernommen werden. Diese Vertragsbestimmung zeigt, dass nach dem Willen der Gesellschafter die Gesellschaft auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters weiterbestehen soll.