, 102 Ib 327f. E. 5). Aus dem auch im heutigen Zeitpunkt noch aktuellen Gesellschaftszweck der Erhaltung des Grundeigentums ergibt sich der Wille zur Fortsetzung der Gesellschaft. Der Fortsetzungswille liegt auch der ausdrücklichen Vertragsbestimmung zugrunde, dass bei Ableben eines Elternteils dessen Gesellschaftsanteil zwar auf die Nachkommen übergehe, diese jedoch den Anteil in der Gesellschaft zu belassen hätten. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Gesellschaft selbst bei Tod eines Elternteils nicht aufgelöst werden soll.