Die Rechte der austretenden Person wachsen diesfalls den verbleibenden Gesellschaftern an, ohne dass besondere Übertragungshandlungen nötig wären. Für den Austritt und die Weiterführung der Gesellschaft bestehen selbst dann keine Formerfordernisse, wenn das Gemeinschaftsvermögen aus Grundstücken besteht, denn es liegt keine Verfügung der Gesamthandschaft über Grundeigentum vor, sondern ein blosser Wechsel in deren Mitgliederbestand (Meier Hayoz/Forstmoser, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, 7. Aufl., Bern 1993, S. 211f., § 8 Ziff. 70; Meier-Hayoz, Berner Komm., 1981, N 69f. zu Art. 652 ZGB; BGE 116 II 53f., 102 Ib 327f.