6 OR durch Kündigung eines Gesellschafters grundsätzlich aufgelöst. Diese Bestimmung ist indes dispositiver Natur. So kann vertraglich vorgesehen werden, dass - ähnlich der gesetzlichen Regelung für die Kollektivgesellschaft in Art. 576ff. OR - die einfache Gesellschaft trotz Ausscheidens einzelner Gesellschafter weitergeführt werden soll. Diese sog. Fortsetzungsklausel kann auch konkludent vereinbart werden. Die Rechte der austretenden Person wachsen diesfalls den verbleibenden Gesellschaftern an, ohne dass besondere Übertragungshandlungen nötig wären.