Die Kündigung wirke nicht unmittelbar dinglich, so dass automatisch ein ausserbuchlicher Erwerb durch die verbleibenden Gesellschafter stattfinden würde. 2. - (...) 3. - Die Beschwerdeführerinnen bildeten gemäss dem aufliegenden (undatierten) Gesellschaftsvertrag zusammen mit dem Ehemann und Vater eine auf unbestimmte Zeit angelegte einfache Gesellschaft, die im heutigen Zeitpunkt noch den Zweck der Erhaltung und allenfalls Vermietung des im Gesamteigentum der Gesellschafter stehenden Grundstücks verfolgt. Eine auf Dauer angelegte einfache Gesellschaft wird nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 6 OR durch Kündigung eines Gesellschafters grundsätzlich aufgelöst.