Mit Anmeldung vom 26./27. Juli 1995 liessen die Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsanwältin dem Grundbuchamt beantragen, der ausgetretene Gesellschafter sei im Grundbuch als Gesamteigentümer des Grundstückes zu löschen. Mit Verfügung vom 31. Dezember 1995 wies das Grundbuchamt die Anmeldung ab, weil die einfache Gesellschaft durch die Kündigung in das Liquidationsstadium trete und von den Parteien durch Vertrag aufgelöst werden müsse. Die Kündigung wirke nicht unmittelbar dinglich, so dass automatisch ein ausserbuchlicher Erwerb durch die verbleibenden Gesellschafter stattfinden würde.