Wenn ein Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters unter Zwangsvollstreckung fällt oder wenn ein Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag - unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr - kündigt, so wird der Wert dieses Anteils aufgrund einer amtlichen, bzw. neutralen Schätzung, wenn immer möglich, möglichst gleichmässig von den verbleibenden Gesellschaftern übernommen werden. Mit Anmeldung vom 26./27. Juli 1995 liessen die Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsanwältin dem Grundbuchamt beantragen, der ausgetretene Gesellschafter sei im Grundbuch als Gesamteigentümer des Grundstückes zu löschen.