Mit Schreiben vom 26. April 1993 kündigte der Ehemann und Vater seine Beteiligung an der einfachen Gesellschaft per 30. April 1994. Ziff. 2.4 des schriftlichen Gesellschaftsvertrags sieht diesbezüglich folgendes vor: Wenn ein Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters unter Zwangsvollstreckung fällt oder wenn ein Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag - unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr - kündigt, so wird der Wert dieses Anteils aufgrund einer amtlichen, bzw. neutralen Schätzung, wenn immer möglich, möglichst gleichmässig von den verbleibenden Gesellschaftern übernommen werden.