(Präzisierung der Praxis) | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. - Die Beschwerdeführerinnen, Mutter und Tochter, bildeten zusammen mit dem Ehemann und Vater eine einfache Gesellschaft mit dem Zweck, ein Grundstück im Gesamteigentum zu kaufen, darauf ein Einfamilienhaus zu errichten, dieses zu unterhalten und gegebenenfalls zu vermieten. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 3. Juni 1981 wurde das Baugrundstück erworben und darauf ein Wohnhaus errichtet. Mit Schreiben vom 26. April 1993 kündigte der Ehemann und Vater seine Beteiligung an der einfachen Gesellschaft per 30. April