{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-06-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1996-15_1996-06-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1685", "Checksum": "a279503f66d8b9422ca48a951ffc78d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1996 15", "1996 I Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 04.06.1996 OG 1996 15 (1996 I Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 GBV; Art. 652 und 977 Abs. 1 ZGB; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 6 OR; § 201 Abs. 2 VRG.\r\nAusserbuchliches Ausscheiden eines einfachen Gesellschafters aus einem Gesamthandverhältnis an einem Grundstück durch Kündigung ohne Liquidation der einfachen Gesellschaft (Fortsetzungsklausel).\r\nAnforderungen an die schriftlichen Erklärungen aller Beteiligten zur Berichtigung des Gesellschafterbestandes im Grundbuch: Eine zusätzliche Austrittsvereinbarung nach Ausübung des Gestaltungsrechtes in Form der schriftlichen Kündigungserklärung kann grundbuchrechtlich nicht verlangt werden.\r\nAnforderungen an die Anwaltsvollmacht bei Anmeldung des Austritts zwecks Streichung des früheren Gesellschafters im Grundbuch.\r\nParteientschädigung im Grundbuchbeschwerdeverfahren nur, wenn dem Grundbuchamt grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen vorgeworfen werden können.\r\n(Präzisierung der Praxis) | Grundbuchrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:47", "Checksum": "280fde62ad148eaea78c6c12f9492bd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 04.06.1996 OG 1996 15 (1996 I Nr. 15)\nRegeste:\nArt. 13 Abs. 1 GBV; Art. 652 und 977 Abs. 1 ZGB; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 6 OR; § 201 Abs. 2 VRG.\r\nAusserbuchliches Ausscheiden eines einfachen Gesellschafters aus einem Gesamthandverhältnis an einem Grundstück durch Kündigung ohne Liquidation der einfachen Gesellschaft (Fortsetzungsklausel).\r\nAnforderungen an die schriftlichen Erklärungen aller Beteiligten zur Berichtigung des Gesellschafterbestandes im Grundbuch: Eine zusätzliche Austrittsvereinbarung nach Ausübung des Gestaltungsrechtes in Form der schriftlichen Kündigungserklärung kann grundbuchrechtlich nicht verlangt werden.\r\nAnforderungen an die Anwaltsvollmacht bei Anmeldung des Austritts zwecks Streichung des früheren Gesellschafters im Grundbuch.\r\nParteientschädigung im Grundbuchbeschwerdeverfahren nur, wenn dem Grundbuchamt grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen vorgeworfen werden können.\r\n(Präzisierung der Praxis) | Grundbuchrecht\n\n vorangehend erwähnte Praxis der Grundbuchämter ist dahingehend zu präzisieren, dass einzelne schriftliche Willenserklärungen aller (bisherigen und gegebenenfalls neuen) Gesellschafter vorliegen müssen (Max. VII Nr. 713), wozu es aber nicht zwingend eines einheitlichen Dokumentes oder einer schriftlichen und von allen Gesellschaftern unterzeichneten Austrittsvereinbarung bedarf. Im Falle des Austritts eines Gesellschafters aus einer Gesamthandgemeinschaft ist primär dessen Rechtsstellung beeinträchtigt, indem er seine dingliche Berechtigung am Gesellschaftsvermögen einbüsst und im Gegenzug einen bloss obligatorischen Abfindungsanspruch erhält. Dies geschieht aber bereits mit seiner Austrittserklärung und nicht erst mit der deklaratorischen Streichung seines Namens in der Rubrik der Eigentümer im Grundbuch. Für die Anpassung des Grundbucheintrags an die bestehenden Rechtsverhältnisse (vgl. ZBGR 72 [1991] S. 325) muss somit die Kündigung als unwiderrufliche Willenserklärung genügen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Austretenden ist aber Schriftlichkeit der Willenserklärung erforderlich, ohne deren Vorliegen der Name des Ausgeschiedenen im Grundbuch gemäss Art. 977 Abs. 1 ZGB nicht gelöscht werden darf. An die Willenserklärungen der übrigen Gesellschafter sind demgegenüber geringere Anforderungen zu stellen. Der schriftliche Antrag auf Streichung des Austretenden im Grundbuch (schriftliche Grundbuchanmeldung gemäss Art. 13 Abs. 1 GBV, SR 211.432.1) genügt, beinhaltet er doch zumindest konkludent nicht nur die Kenntnisnahme, sondern auch die Zustimmung zum Austritt und die Erklärung, die Gesellschaft unter den verbleibenden Personen fortsetzen zu wollen. Die unterzeichnete Grundbuchanmeldung der Streichung des Namens des ausgetretenen Gesellschafters stellt eine schriftliche Einwilligung im Sinne von Art. 977 Abs. 1 ZGB dar. Die Anmeldung durch einen von allen verbleibenden Gesellschaftern bevollmächtigten Vertreter genügt. Liegt somit eine schriftliche Kündigung vor, die den Erfordernissen des Gesellschaftsvertrags entspricht, und zeigen die verbleibenden Gesellschafter durch ihren gemeinsamen schriftlichen Antrag ans Grundbuchamt auf Streichung des Ausgetretenen, dass sie die Kündigung entgegengenommen haben und die Gesellschaft unter sich fortzuführen gedenken, ist der Nachweis der erforderlichen Willenserklärungen geleistet. Alle gemäss bestehendem Grundbucheintrag Beteiligten haben ihre schriftliche Einwilligung zur Berichtigung des Grundbuchs gegeben. Die Vollmachtsurkunde der Anwältin datiert vom 31. Mai 1995 und trägt die Unterschriften beider Beschwerdeführerinnen. Sie bezieht sich auf die Angelegenheit \"Einf. Gesellschaft Grundstück Nr. x, GB S.\" und enthält die Ermächtigung, die Auftraggeber vor allen Behörden zu vertreten und der Beauftragten gutscheinende Vorkehren zu treffen. Angesichts der offensichtlichen Interessenlage beinhaltet diese Vollmacht auch die Ermächtigung zur Abgabe der erfolgten Willenserklärung beim Grundbuchamt, zumal das Grundstück genau bezeichnet wurde. Eine Abweisung zufolge ungenügend präzisierter Vollmacht würde lediglich eine neue Anmeldung der Streichung provozieren. Die schriftliche Grundbuchanmeldung vom 26./27. Juli 1995 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Auftrag der beiden verbleibenden Gesellschafterinnen und trägt die Unterschrift der bevollmächtigten Rechtsanwältin. Im Namen der Beschwerdeführerinnen beantragte sie im Sinne der ihr erteilten Vollmacht die Streichung des aus der Gesamthand Ausgeschiedenen als Gesellschafter im Grundbuch. Ein schützenswertes Interesse des Ausgetretenen, weiterhin im Grundbuch als Gesamteigentümer aufgeführt zu sein, besteht nicht. Im vorliegenden Fall lässt sich darüber hinaus sogar aus dem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ableiten, dass die Gesellschaft auch nach Austritt eines Gesellschafters weitergeführt werden soll. Eine zusätzliche Vereinbarung über den Austritt als solchen (nicht aber über die finanziellen Aspekte) ist weder nötig noch möglich, weil mit der Kündigung ein Gestaltungsrecht ausgeübt und die Willenserklärung, aus der einfachen Gesellschaft auszuscheiden, bereits unwiderruflich erfolgt ist. Ob und in welchem Umfang dem ausgetretenen Gesellschafter eine Ersatzforderung gegenüber der Gesellschaft zusteht, ist im Hinblick auf die grundbuchliche Nachführung des veränderten Gesellschaftsbestandes ohne Bedeutung. 5. - Demzufolge ist die Grundbuchbeschwerde gutzuheissen und die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes vom 31. Dezember 1995 aufzuheben. Das Grundbuchamt ist anzuweisen, die beantragte Streichung des Ehemannes und Vaters als Gesellschafter im Grundbuch vorzunehmen. Der Beschwerdeentscheid ergeht kostenfrei (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG e contrario, § 199 Abs. 1 VRG). Da weder ein grober Verfahrensfehler noch eine offenbare Rechtsverletzung seitens des Grundbuchamtes vorliegen, kann den Beschwerdeführerinnen keine"}