{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-06-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1996-15_1996-06-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1685", "Checksum": "a279503f66d8b9422ca48a951ffc78d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1996 15", "1996 I Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 04.06.1996 OG 1996 15 (1996 I Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 GBV; Art. 652 und 977 Abs. 1 ZGB; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 6 OR; § 201 Abs. 2 VRG.\r\nAusserbuchliches Ausscheiden eines einfachen Gesellschafters aus einem Gesamthandverhältnis an einem Grundstück durch Kündigung ohne Liquidation der einfachen Gesellschaft (Fortsetzungsklausel).\r\nAnforderungen an die schriftlichen Erklärungen aller Beteiligten zur Berichtigung des Gesellschafterbestandes im Grundbuch: Eine zusätzliche Austrittsvereinbarung nach Ausübung des Gestaltungsrechtes in Form der schriftlichen Kündigungserklärung kann grundbuchrechtlich nicht verlangt werden.\r\nAnforderungen an die Anwaltsvollmacht bei Anmeldung des Austritts zwecks Streichung des früheren Gesellschafters im Grundbuch.\r\nParteientschädigung im Grundbuchbeschwerdeverfahren nur, wenn dem Grundbuchamt grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen vorgeworfen werden können.\r\n(Präzisierung der Praxis) | Grundbuchrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:47", "Checksum": "280fde62ad148eaea78c6c12f9492bd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 04.06.1996 OG 1996 15 (1996 I Nr. 15)\nRegeste:\nArt. 13 Abs. 1 GBV; Art. 652 und 977 Abs. 1 ZGB; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 6 OR; § 201 Abs. 2 VRG.\r\nAusserbuchliches Ausscheiden eines einfachen Gesellschafters aus einem Gesamthandverhältnis an einem Grundstück durch Kündigung ohne Liquidation der einfachen Gesellschaft (Fortsetzungsklausel).\r\nAnforderungen an die schriftlichen Erklärungen aller Beteiligten zur Berichtigung des Gesellschafterbestandes im Grundbuch: Eine zusätzliche Austrittsvereinbarung nach Ausübung des Gestaltungsrechtes in Form der schriftlichen Kündigungserklärung kann grundbuchrechtlich nicht verlangt werden.\r\nAnforderungen an die Anwaltsvollmacht bei Anmeldung des Austritts zwecks Streichung des früheren Gesellschafters im Grundbuch.\r\nParteientschädigung im Grundbuchbeschwerdeverfahren nur, wenn dem Grundbuchamt grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen vorgeworfen werden können.\r\n(Präzisierung der Praxis) | Grundbuchrecht\n\n 116 II 54 E. 4 lit. c Abs. 2). Mit der von ihm gewählten Formulierung zeigte der austretende Gesellschafter im übrigen, dass er nur seine \"Beteiligung\" an der einfachen Gesellschaft und nicht etwa den Gesellschaftsvertrag als solchen kündigen wollte und er selbst davon ausging, dass diese von den Beschwerdeführerinnen fortgesetzt würde. Seine Kündigung sollte offensichtlich nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben. 4. - Demzufolge konnte die beantragte Streichung des ausgeschiedenen Gesamteigentümers im Grundbuch nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es sei eine vertragliche Liquidation der einfachen Gesellschaft durchzuführen. Die Auffassung, das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer einfachen Gesellschaft komme einer teilweisen Auflösung der Gesellschaft gleich, wobei der Ausscheidende bis zur Festsetzung seiner Abfindung gesamthänderisch am Gesellschaftsvermögen beteiligt bleibe, ist überholt (LGVE 1995 I Nr. 11). Der Hinweis des Grundbuchamtes auf den Aufsatz von Heinz Hausheer in ZBJV 131 (1995) S. 617ff. geht an der Sache vorbei, weil darin nur Probleme der reinen Ehegattengesellschaft behandelt werden, die naturgemäss aus nur zwei Gesellschaftern besteht, so dass ein Austritt zwangsläufig zur Auflösung der Gesellschaft führen muss. Nur in diesem Fall entsteht eine Liquidationsgesellschaft mit dem Zweck, das Gesellschaftsvermögen ins Alleineigentum der beiden Gesellschafter zu überführen (ZBJV 131 S. 622 Ziff. 11 unter Hinweis auf BGE 119 II 119ff.). Wird hingegen, wie vorliegend, die einfache Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, erlöscht die Mitgliedschaft des Austretenden (oder Verstorbenen) gemäss herrschender Lehrmeinung mit dem Eintritt des Ausscheidungsgrundes (LGVE 1995 I Nr. 11), und seine dingliche Gesamthandberechtigung am Gesellschaftsvermögen wächst den verbleibenden Gesellschaftern an. Dem austretenden Gesellschafter (oder den Erben des verstorbenen Gesellschafters) steht ein obligatorischer Abfindungsanspruch zu, ein Forderungsrecht gegenüber der Gesellschaft (Hausheer Heinz/Pfäffli Roland, in: ZBJV 130 S. 40 lit. D Ziff. 1 zu BGE 119 II 119ff.). Im Zusammenhang mit der Grundbuchführung ist zu beachten, dass der an sich formlose Austritt eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden einfachen Gesellschaft bereits ausserbuchlich vollzogen ist. Eigentümerin eines Grundstücks war und bleibt die Gemeinschaft zur gesamten Hand als solche, wobei die Anteile der verbleibenden Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen anwachsen. Die Streichung des ausgetretenen Gesellschafters im Grundbuch hat nur deklaratorischen Charakter (ZBGR 72 [1991] S. 325). Das Grundbuch ist in diesem Sinne lediglich nach Art. 977 Abs. 1 ZGB auf schriftliche Einwilligung der Beteiligten hin zu berichtigen (Meier Hayoz, Berner Komm., N 70 zu Art. 652 ZGB). Als Rechtsgrundausweis für die Streichung genügen die Willenserklärungen sämtlicher Gesellschafter, die materiell rechtlich formfrei, grundbuchrechtlich aber in Schriftform (Art. 13 OR) abzugeben sind. Grundbuchrechtlich besteht die Praxis, dass als Rechtsgrundausweis für die Streichung eines ausscheidenden Gesamthänders eine schriftliche Vereinbarung bzw. ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter einschliesslich des Ausscheidenden beizubringen ist (Ziff. 7 des Protokolls der Grundbuchverwalter Konferenz vom 18.3.1992; Pfäffli Roland, in: ZBGR 72 [1991] S. 325, der aber in FN 24 selbst auf kantonale Unterschiede hinweist). Aus den früheren Entscheiden JK 1103/84 vom 14. März 1985 und JK 973/87 vom 4. Januar 1988 lässt sich bezüglich dieser Praxis nichts entnehmen, weil in jenen Fällen lediglich das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung einer Austrittsvereinbarung verneint wurde. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, es sei bei jedem Austritt aus einer einfachen Gesellschaft eine schriftliche Vereinbarung aufzulegen, auch wenn sich dies in den konkreten Fällen so verhielt. Über die Notwendigkeit einer schriftlichen Austrittsvereinbarung hatte sich der Entscheid JK 973/87 vom 4. Januar 1988 nicht zu äussern, weil diese bereits vorlag. Zum Fall der Kündigung eines Gesellschafters äusserte sich der Entscheid JK 1103/84 vom 14. März 1985 nicht. Selbstverständlich ist ein (nachträglich vereinbartes) einvernehmliches Ausscheiden einzelner oder mehrerer Gesellschafter möglich. Im Falle eines (bereits im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorgesehenen oder nachträglich vereinbarten) Kündigungsrechts mit Fortsetzungsklausel bedarf es eines solchen zusätzlichen Vertrages über den Austritt indes nicht (wohl aber allenfalls für die Abfindung), weil eine einseitige Willenserklärung als Ausscheidungsgrund ausreicht. Nur mangels besonderer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag verwirklicht sich der Austritt eines Gesellschafters aus der einfachen Gesellschaft erst mit der Zustimmung der übrigen Gesellschafter (Protokollband JK 1985 S. 337: Entscheid vom 14.3.1985 S. 3 unten). Die"}