{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-06-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1996-15_1996-06-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1685", "Checksum": "a279503f66d8b9422ca48a951ffc78d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1996 15", "1996 I Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 04.06.1996 OG 1996 15 (1996 I Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 GBV; Art. 652 und 977 Abs. 1 ZGB; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 6 OR; § 201 Abs. 2 VRG.\r\nAusserbuchliches Ausscheiden eines einfachen Gesellschafters aus einem Gesamthandverhältnis an einem Grundstück durch Kündigung ohne Liquidation der einfachen Gesellschaft (Fortsetzungsklausel).\r\nAnforderungen an die schriftlichen Erklärungen aller Beteiligten zur Berichtigung des Gesellschafterbestandes im Grundbuch: Eine zusätzliche Austrittsvereinbarung nach Ausübung des Gestaltungsrechtes in Form der schriftlichen Kündigungserklärung kann grundbuchrechtlich nicht verlangt werden.\r\nAnforderungen an die Anwaltsvollmacht bei Anmeldung des Austritts zwecks Streichung des früheren Gesellschafters im Grundbuch.\r\nParteientschädigung im Grundbuchbeschwerdeverfahren nur, wenn dem Grundbuchamt grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen vorgeworfen werden können.\r\n(Präzisierung der Praxis) | Grundbuchrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:47", "Checksum": "280fde62ad148eaea78c6c12f9492bd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 04.06.1996 OG 1996 15 (1996 I Nr. 15)\nRegeste:\nArt. 13 Abs. 1 GBV; Art. 652 und 977 Abs. 1 ZGB; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 6 OR; § 201 Abs. 2 VRG.\r\nAusserbuchliches Ausscheiden eines einfachen Gesellschafters aus einem Gesamthandverhältnis an einem Grundstück durch Kündigung ohne Liquidation der einfachen Gesellschaft (Fortsetzungsklausel).\r\nAnforderungen an die schriftlichen Erklärungen aller Beteiligten zur Berichtigung des Gesellschafterbestandes im Grundbuch: Eine zusätzliche Austrittsvereinbarung nach Ausübung des Gestaltungsrechtes in Form der schriftlichen Kündigungserklärung kann grundbuchrechtlich nicht verlangt werden.\r\nAnforderungen an die Anwaltsvollmacht bei Anmeldung des Austritts zwecks Streichung des früheren Gesellschafters im Grundbuch.\r\nParteientschädigung im Grundbuchbeschwerdeverfahren nur, wenn dem Grundbuchamt grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen vorgeworfen werden können.\r\n(Präzisierung der Praxis) | Grundbuchrecht\n\n\n| Entscheid: | 1. - Die Beschwerdeführerinnen, Mutter und Tochter, bildeten zusammen mit dem Ehemann und Vater eine einfache Gesellschaft mit dem Zweck, ein Grundstück im Gesamteigentum zu kaufen, darauf ein Einfamilienhaus zu errichten, dieses zu unterhalten und gegebenenfalls zu vermieten. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 3. Juni 1981 wurde das Baugrundstück erworben und darauf ein Wohnhaus errichtet. Mit Schreiben vom 26. April 1993 kündigte der Ehemann und Vater seine Beteiligung an der einfachen Gesellschaft per 30. April 1994. Ziff. 2.4 des schriftlichen Gesellschaftsvertrags sieht diesbezüglich folgendes vor: Wenn ein Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters unter Zwangsvollstreckung fällt oder wenn ein Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag - unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr - kündigt, so wird der Wert dieses Anteils aufgrund einer amtlichen, bzw. neutralen Schätzung, wenn immer möglich, möglichst gleichmässig von den verbleibenden Gesellschaftern übernommen werden. Mit Anmeldung vom 26./27. Juli 1995 liessen die Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsanwältin dem Grundbuchamt beantragen, der ausgetretene Gesellschafter sei im Grundbuch als Gesamteigentümer des Grundstückes zu löschen. Mit Verfügung vom 31. Dezember 1995 wies das Grundbuchamt die Anmeldung ab, weil die einfache Gesellschaft durch die Kündigung in das Liquidationsstadium trete und von den Parteien durch Vertrag aufgelöst werden müsse. Die Kündigung wirke nicht unmittelbar dinglich, so dass automatisch ein ausserbuchlicher Erwerb durch die verbleibenden Gesellschafter stattfinden würde. 2. - (...) 3. - Die Beschwerdeführerinnen bildeten gemäss dem aufliegenden (undatierten) Gesellschaftsvertrag zusammen mit dem Ehemann und Vater eine auf unbestimmte Zeit angelegte einfache Gesellschaft, die im heutigen Zeitpunkt noch den Zweck der Erhaltung und allenfalls Vermietung des im Gesamteigentum der Gesellschafter stehenden Grundstücks verfolgt. Eine auf Dauer angelegte einfache Gesellschaft wird nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 6 OR durch Kündigung eines Gesellschafters grundsätzlich aufgelöst. Diese Bestimmung ist indes dispositiver Natur. So kann vertraglich vorgesehen werden, dass - ähnlich der gesetzlichen Regelung für die Kollektivgesellschaft in Art. 576ff. OR - die einfache Gesellschaft trotz Ausscheidens einzelner Gesellschafter weitergeführt werden soll. Diese sog. Fortsetzungsklausel kann auch konkludent vereinbart werden. Die Rechte der austretenden Person wachsen diesfalls den verbleibenden Gesellschaftern an, ohne dass besondere Übertragungshandlungen nötig wären. Für den Austritt und die Weiterführung der Gesellschaft bestehen selbst dann keine Formerfordernisse, wenn das Gemeinschaftsvermögen aus Grundstücken besteht, denn es liegt keine Verfügung der Gesamthandschaft über Grundeigentum vor, sondern ein blosser Wechsel in deren Mitgliederbestand (Meier Hayoz/Forstmoser, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, 7. Aufl., Bern 1993, S. 211f., § 8 Ziff. 70; Meier-Hayoz, Berner Komm., 1981, N 69f. zu Art. 652 ZGB; BGE 116 II 53f., 102 Ib 327f. E. 5). Aus dem auch im heutigen Zeitpunkt noch aktuellen Gesellschaftszweck der Erhaltung des Grundeigentums ergibt sich der Wille zur Fortsetzung der Gesellschaft. Der Fortsetzungswille liegt auch der ausdrücklichen Vertragsbestimmung zugrunde, dass bei Ableben eines Elternteils dessen Gesellschaftsanteil zwar auf die Nachkommen übergehe, diese jedoch den Anteil in der Gesellschaft zu belassen hätten. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Gesellschaft selbst bei Tod eines Elternteils nicht aufgelöst werden soll. Aus Ziff. 2.4 des Gesellschaftsvertrags geht ferner implizit hervor, dass ein Gesellschafter unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist grundsätzlich mittels Kündigung aus dem Gesellschaftsverhältnis ausscheiden kann. Diesfalls soll der Wert des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters möglichst gleichmässig von den verbleibenden beiden Gesellschaftern übernommen werden. Diese Vertragsbestimmung zeigt, dass nach dem Willen der Gesellschafter die Gesellschaft auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters weiterbestehen soll. Es liegt mithin eine Fortsetzungsklausel vor. Die vom Ehemann und Vater am 26. April 1993 unter Beachtung der einjährigen Kündigungsfrist auf den 30. April 1994 ausgesprochene Kündigung seiner \"Beteiligung an der einfachen Gesellschaft\" führte folglich nicht zur Auflösung der einfachen Gesellschaft, sondern bloss zu seinem Ausscheiden. Sein Anteil am Gesellschaftsvermögen wuchs den beiden Beschwerdeführerinnen als den verbleibenden Gesellschafterinnen an. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Kündigungserklärung ihres Mitgesellschafters dem Grundbuchamt mit dem Gesuch um dessen Streichung als Gesellschafter einreichen liessen, ist zu schliessen, dass sie dessen Austritt zur Kenntnis genommen haben und die einfache Gesellschaft zu zweit fortsetzen wollen (vgl. BGE"}