Demzufolge ist die Grundbuchbeschwerde gutzuheissen und die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes aufzuheben. Das Grundbuchamt ist anzuweisen, die beantragte Streichung der lebenslänglichen Nutzniessung der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück im Grundbuch vorzunehmen. |