Ein weiterer Verbleib der Möbel im vormals nutzniessungsbelasteten Haus stellt keinen unzulässigen Vorbehalt zur abgegebenen Willenserklärung dar, zumal er auch unter anderem Titel möglich wäre. Die Beschwerdeführerin sprach diesbezüglich ausdrücklich von Gebrauchsleihe. Bezüglich der Haftung für schlechten Unterhalt einer Liegenschaft ist der Eigentümer durch Art. 752 ZGB geschützt (Simonius Pascal/Sutter Thomas, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. II, Die beschränkten dinglichen Rechte, Basel 1990, S. 116 § 3 N 84). Demzufolge ist die Grundbuchbeschwerde gutzuheissen und die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes aufzuheben.