Die Dienstbarkeit ist mithin zu löschen. Wie das Nutzungsobjekt zurückzugeben ist, hat nicht der Grundbuchverwalter, sondern der Zivilrichter zu entscheiden, wenn sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn als Eigentümer des belasteten Grundstücks über die Folgen des Verzichts auf die Nutzniessung (Unterhalts und Steuerpflicht, Räumung) nicht einigen könnten. Es handelt sich hierbei um rein obligatorische Ansprüche, mit denen sich der Grundbuchverwalter nicht zu befassen hat. Ein weiterer Verbleib der Möbel im vormals nutzniessungsbelasteten Haus stellt keinen unzulässigen Vorbehalt zur abgegebenen Willenserklärung dar, zumal er auch unter anderem Titel möglich wäre.