11-13 und 61 Abs. 1 GBV). Die gesetzlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es liegt eine schriftliche Verzichtserklärung vor. Sowohl diese Erklärung als auch der Löschungsantrag (Grundbuchanmeldung) sind weder an Bedingungen noch an Auflagen geknüpft. Die Beschwerdeführerin ist allein über die Nutzniessung verfügungsberechtigt. Die Dienstbarkeit ist mithin zu löschen.