965 Abs. 3 ZGB nicht befugt, einen urkundlichen Nachweis über einen allfälligen Aufhebungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zu verlangen (Homberger, a.a.O., N 6 zu Art. 964 ZGB). Ein solcher actus contrarius ist im übrigen gar nicht erforderlich, handelt es sich doch beim Rechtsverzicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft. Im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis und pflicht hat der Grundbuchverwalter lediglich zu beurteilen, ob eine schriftliche Verzichtserklärung vorliegt (Art. 61 Abs. 2 GBV) und die Löschung der Dienstbarkeit in einer schriftlichen Anmeldung vorbehaltlos und unbedingt beantragt ist (Art. 11-13 und 61 Abs. 1 GBV).