Der Verzicht ist nach einhelliger Lehre und Praxis Untergangsgrund für die Dienstbarkeit (ZBGR 63 [1982] S. 229 mit Hinweisen). Nach erfolgter Löschung steht dem Eigentümer des ehemals servitutsbelasteten Grundstücks gegebenenfalls ein Anspruch gegen den vormals Dienstbarkeitsberechtigten auf Wiederherstellung des früheren Zustandes zu (ZBGR 22 [1941] S. 204 oben). 4. - Der Grundbuchverwalter ist gemäss Art. 965 Abs. 3 ZGB nicht befugt, einen urkundlichen Nachweis über einen allfälligen Aufhebungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zu verlangen (Homberger, a.a.O., N 6 zu Art. 964 ZGB).