Eine mit der Ausübung der Dienstbarkeit verbundene Unterhaltsverpflichtung im Sinne von Art. 741 ZGB wirkt nicht dinglich, sondern stellt nur eine unselbständige Nebenpflicht dar, weshalb der Eigentümer des servitutsbelasteten Grundstücks lediglich eine Anzeige der Löschung nach Art. 969 ZGB erhält (ZBGR 22 [1941] S. 203; Liver, a.a.O., N 51 zu Art. 734 ZGB; Homberger, Zürcher Komm., Zürich 1938, N 5 zu Art. 964 ZGB). Die Löschung einer Nutzniessung im Grundbuch wird dem servitutsbelasteten Grundeigentümer mitgeteilt, ohne dass dieser sich gegen die Löschung zur Wehr setzen könnte. Der Verzicht ist nach einhelliger Lehre und Praxis Untergangsgrund für die Dienstbarkeit