Der Eigentümer des mit der zu löschenden Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks zählt auch dann nicht zu den im Sinne von Art. 964 Abs. 1 ZGB aus ihrem Eintrag berechtigten Personen, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte ihm gegenüber aufgrund von Gesetz (Art. 741 ZGB) oder eines Vertrages verpflichtet ist, eine zur Ausübung der Grunddienstbarkeit gehörende Vorrichtung zu unterhalten (BGE 82 I 36ff. = ZBGR 37 [1956] S. 260ff.). Eine mit der Ausübung der Dienstbarkeit verbundene Unterhaltsverpflichtung im Sinne von Art.