Im Sinne des Grundbuchrechts ist der Verzicht auf eine Dienstbarkeit kein kausales, sondern ein abstraktes Rechtsgeschäft. Die willensmangelfreie Löschungsverfügung des Dienstbarkeitsberechtigten in Form der Anmeldung beim Grundbuchamt ist somit ohne Ausweis über den Rechtsgrund im Sinne des Art. 965 ZGB wirksam. Das Grundbuchamt hat ihr stattzugeben, wenn der Ausweis über das Verfügungsrecht vorliegt und die formellen Anforderungen an die Anmeldung erfüllt sind. Einem Verzicht braucht kein obligatorisches Grundgeschäft voranzugehen (Liver, Zürcher Komm., 2. Aufl., Zürich 1980, N 10, 12, 14 und 19 zu Art.